In den Bildern aus den Überschwemmungsgebieten trieben oft Fahrzeuge wie Korken auf den Fluten. Wie steht es da um den Versicherungsschutz?
Grundsätzlich fallen Überschwemmungen in die Deckung einer Teilkaskoversicherung. Diese bietet bekanntlich einen sehr umfangreichen Schutz, kostet verhältnismäßig wenig und ist damit bis ins hohe Fahrzeugalter, wenn nicht sogar generell, empfehlenswert. Die Erstattung erfolgt auf Basis des Zeitwerts abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine Hochstufung findet aufgrund fehlender Schadenfreiheitsklasse nicht statt.
Grobe Fahrlässigkeit? Eventualvorsatz?
Man darf sich nun Gedanken darüber machen, ob man ein Fahrzeug nicht rechtzeitig hätte in Sicherheit bringen müssen. Dafür ist erst einmal nötig, dass man rechtzeitig vor Eintreffen der Wassermassen auch zumindest hätte informiert sein können/müssen. Sei es durch Meldungen in den Medien und Erfahrungen aus der Vergangenheit. Wenn starke Regenfälle angekündigt waren, eine Region aber bislang keine nennenswerten Hochwasserprobleme hatte, kann man von entsprechender Informiertheit nicht ausgehen. Dennoch könnte man sich Gedanken machen, ob ein Wagen auch günstig geparkt ist. Sieht man das im geschilderten Umfeld etwas lockerer, kann dies bestenfalls als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden, was in jedem modernen Kfz-Tarif gedeckt sein dürfte.
Anders sieht es natürlich aus, wenn eine Flutwelle angekündigt ist und man direkt am Ufer eines Flusses parkt. Nimmt man die Beschädigung des Fahrzeugs billigend in Kauf, darf ein Eventualvorsatz unterstellt werden. Eine Versicherung kann nicht den gesunden Menschenverstand und einen verantwortlichen Umgang mit den eigenen Dingen ersetzen.
Nur geparkte Fahrzeuge versichert?
In den Medien wurde gelegentlich erwähnt, dass nur geparkte Fahrzeuge versichert wären. Diese Einschätzung bezieht sich auf diese Einschränkung, die sie in allen Bedingungen in ähnlicher Form finden werden:
„Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“
Natürlich ist das etwas unglücklich formuliert, da man sich darunter alles und nichts vorstellen kann. Manche Anbieter machen z. B. mit einem Hagelbeispiel klarer, was gemeint ist. Gerät das Fahrzeug auf von Hagelkörnern bedeckter Straße ins Schleudern, dann ist das nicht versichert. Hagel, der direkt auf das Fahrzeug einwirkt und Dellen hinterlässt, ist versichert.
Auf Überschwemmungen umgelegt kann man daraus schlussfolgern, dass man nicht in die Flut fahren darf. Was im ersten Moment glasklar erscheint, ist im Einzelfall evtl. etwas komplizierter.
So hatte das OLG Hamm im November 2016 einen Fall zu verhandeln, bei dem ein Fahrzeug bei extremem Starkregen verkehrsbedingt in einer Unterführung halten musste. In kürzester Zeit wurde der Wagen vom Wasser eingeschlossen. Strittig war nun, ob der beschädigte Motor erstattet werden muss, den der Fahrer noch versucht hatte, wieder zu starten. Aufgrund des Wasserstandes war jedoch davon auszugehen, dass der Motor bereits vor dem Startversuch reparaturbedürftig gewesen wäre. Der Versicherer wurde zur Erstattung verurteilt (I-20 U 19/16).
Wie bei jedem Urteil kann es bestenfalls als Orientierung und Entscheidungshilfe (für einen Sachbearbeiter) herangezogen werden. Jedes Urteil ist ein Produkt von Zeitgeist, Ansichten der Person(en), die es fällen, und von den individuellen Umständen des Einzelfalls.
Und die Vollkasko?
Die würde einspringen, wenn man eben doch in die überschwemmte Straße fährt. Natürlich muss auch hier nachvollziehbar sein, weshalb man glaubte, dass dies gutgehen wird. Der Ortsfremde beispielsweise, der nicht weiß, dass die Straße gar nicht so eben ist, wie sie gerade aussieht, sollte mit Regulierung seines Schadens rechnen dürfen. Aber auch hier muss natürlich der Einzelfall betrachtet werden.
Wir hoffen, Sie fanden unsere Ausführungen hilfreich. Für eventuelle Fragen sind wir natürlich wie immer sehr gerne für Sie da!
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