Wie ein Cyber-Anbieter Sicherheitsvorschriften handhabt bzw. nach diesen fragt, kann enorme Auswirkungen haben…
Ausnahmslos jeder Versicherer, der Cyber-Lösungen anbietet, setzt das Anwenden bestimmter Sicherheitsvorschriften voraus. Das kann z. B. das Vorhandensein einer Firewall und auch die regelmäßige Datensicherung sein.
Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften nicht angewandt – das kann auch unbewusst passieren – kann das im Schadenfall Auswirkungen haben. Welche, ist abhängig davon, ob ein Versicherer die Anwendung als Obliegenheit vorsieht oder ob er lediglich im Antrag abfragt, ob sie angewendet werden. Ein kleiner Unterschied, der gerne übersehen wird – denn die Auswirkungen sind mitunter enorm.
Obliegenheitsverletzung
Wertet der Versicherer als Obliegenheitsverletzung, hat er bei grob fahrlässigen Verstößen das aus allen Sparten bekannte Recht zur Quotelung, sofern durch die Verletzung der Schadenfall begünstigt wurde. Fällt die Firewall aus, ohne dass es im Betrieb jemand bemerkt, steht die Tür für Angriffe weit offen – entsprechend hoch kann eine Kürzung der Entschädigungsleistung ausfallen.
Antragsfragen
Die Anbieter, die bei den Antragsfragen vorhandene Sicherheitsmaßnahmen abfragen, werten die Nichtanwendung nicht als Obliegenheitsverletzung. In der Folge kann es auch nicht zu einer Quotelung kommen. Die Gefahr, dass ein solcher Versicherer wegen Falschangaben vom Vertrag zurücktritt (§ 19 VVG), dürfte eher theoretischer Natur sein, wenn Sie bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Generell ist der Rücktritt vom Vertrag ein wesentlich größerer Akt, der wesentlich schwieriger haltbar durchgeführt werden kann, als die Quotelung. Daher werten wir diese Handhabe als die kundenfreundlichere.
In der Praxis wird z. B. Datensicherung durchgeführt oder eben nicht. Man wird damit nicht einfach aufhören, nur weil man jetzt eine Versicherung hat. Es werden eher technische Probleme oder situatives menschliches Versagen sein, die unentdeckt bleiben, die zu Problemen führen.
Es gibt Anbieter, die verzichten gänzlich auf Obliegenheiten vor dem Eintritt eines Leistungsfalls.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen hier einen wertigen Impuls liefern.
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