Ärzten kann auch außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Haftpflichtproblem entstehen, wenn Sie helfen wollen…
Wer Menschen behandelt, muss natürlich versichert sein. Wer als niedergelassener Arzt freiberuflich praktiziert, hat dafür seine Berufshaftpflicht. Wer als angestellter Arzt für einen niedergelassenen arbeitet, ist bei dienstlichen Schadenfällen über die Berufshaftpflicht des Arbeitgebers mit abgesichert. So weit, so gut.
Das Restrisiko
Nun ist ein Arzt ja aber nicht nur von 8 bis 17 Uhr Arzt. Der hippokratische Eid kennt keine Arbeitszeiten – und keine Ländergrenzen. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Ärzte trifft diese Pflicht natürlich noch viel stärker, da sie als Mediziner ein ganz anderes Wissen mitbringen. Aber auch hier kann es zu Fehlern kommen.
Ein Fall aus der Praxis:
Ein Gynäkologe beobachtete am Chiemsee den Badeunfall eines Kleinkindes. Seine Versuche, das Kind zu reanimieren, blieben erfolglos, sodass er das Kind letztlich für tot hielt. Diese Einschätzung stellte sich als falsch heraus, denn einem später dazugekommenen Notarzt gelang die Reanimation schließlich doch. Das Kind wurde in eine Klinik überführt und überlebte. Allerdings hatte der Sauerstoffmangel nach dem Unglück bereits zu einem Hirnschaden mit entsprechenden Folgen geführt. Die Eltern verklagten den Gynäkologen daher zu Schadenersatz.
Warum deckt die Privathaftpflicht so einen Fall nicht, wie es bei anderen Kunden doch auch der Fall gewesen wäre?
Weil in den PHV-Bedingungen sinngemäß dieses stehen wird:
„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs oder Berufs.“
Und da der Arzt nicht aufhören kann, Arzt zu sein…
Ergänzung zur PHV ist nötig
Das ärztliche Restrisiko deckt bei angestellten Ärzten und Ärzten im Ruhestand, die nicht mehr praktizieren, neben Erste-Hilfe-Leistungen auch Behandlungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis. Auch Studenten ab dem praktischen Jahr brauchen diese Deckung.
Entsprechende „kleine Arzthaftpflichtversicherungen“ dürfte es bei jedem Versicherer geben, der die BHV für Mediziner anbietet. Sehr wenig Beitrag, mit dem enorme Probleme gelöst werden können.
Nur der Vollständigkeit halber: Bei niedergelassenen Ärzten findet sich diese Deckung in der BHV.
tel.: +49 30 921 049 73-0
fax: +49 30 921 049 73-9
@: info@berlin-insurance.com
Registrieren Sie sich für unseren Newsletter und holen Sie sich die VEMA Makler App!