Bei einem Auftrag Subunternehmer mit ins Boot zu holen ist nicht selten. Aber was ist mit unternehmensfremden Leistungen?
Bei eiligen oder größeren Aufträgen holen sich Handwerker oft Hilfe, indem sie einzelne Aufgaben an Subunternehmer vergeben. Die beauftragte Firma schuldet dem Auftraggeber immer die vollständige Vertragserfüllung. Dem Auftraggeber kann es daher egal sein, ob Aufgaben an Subunternehmer weitergegeben werden (siehe § 278 BGB). Selbiges trifft auf Schäden zu, die bei Erfüllung des Auftrags von einem der ausführenden Beteiligten verursacht werden.
Die meisten BHV-Tarife haben daher (in gewissem Maß, oft bis zu einem maximalen Anteil des Gesamtumsatzes) die Beauftragung von Subunternehmern mit abgesichert. Zumeist werden hier aber nur solche Subunternehmer mit abgedeckt, an die Tätigkeiten vergeben wurden, welche die ursprünglich beauftragte Firma gemäß ihrer Betriebsbeschreibung auch selbst ausführt (nicht unternehmensfremd). Ein Fliesenleger, der einen anderen Fliesenleger beauftragt, ihn bei einem Fliesenlegeauftrag zu unterstützen, stellt also bei den meisten Anbietern kein Problem dar.
Anders sieht es aus, wenn der Fliesenleger z. B. den Auftrag übernahm, eine Küche zu renovieren und dazu einen Maler und einen Küchenbauer mit ins Boot holt. Deren unternehmensfremde Leistungen sind Tätigkeiten, die über das Tätigkeitsfeld des beauftragten Handwerkers hinausgehen. Diese Fälle sind dann meist in den BHV-Bedingungen ausgeschlossen. Kommt es zu einem Schaden und der Subunternehmer hat keine (ausreichende) Betriebshaftpflicht, muss der Hauptbeauftragte dem Auftraggeber in der Folge aus eigener Tasche erstatten.
Achten Sie deshalb darauf, falls Sie Subunternehmerbeauftragen, dass dies unbedingt in ihren Versicherungsbedingungen mit eingeschlossen ist!
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