Lange herrschte Unklarheit: Gelten Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung nun als steuerfreier Sachbezug oder nicht? Wir klären auf!
Um es kurz zu machen: Ja, seit dem 07.06.2018 gelten die Beiträge der betrieblichen Krankenversicherung als steuerbegünstigter Sachbezug!
Zunächst war umstritten, ob Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn oder steuerfreier Sachlohn anzusehen sind. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs herrscht aber inzwischen Klarheit.
Die Entscheidung wurde am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371 veröffentlicht.
In einem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) heißt es zudem wörtlich:
„Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a.:
Bedeutet also konkret: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine betriebliche Krankenversicherung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren, solange die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt wird.
Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Geldzuschuss mit der Bedingung aus, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, handelt es sich weiterhin um zu versteuernden Barlohn.
Win-win-Situation
Die Tatsache, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung nun wieder als steuerbegünstigter Sachbezug behandelt werden, ist positiv.
Schließlich profitiert ein jeder davon. Geht es um die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften, haben vor allem diejenigen eine Chance, die ihren Mitarbeitern attraktive Konditionen bieten. Die betriebliche Krankenversicherung war dazu stets ein bewährtes Mittel, um sich von anderen Marktteilnehmern abzuheben. Und welches Unternehmen möchte hier nicht gerne die Nase vorn haben?
Sie eignet sich jedoch auch, um bestehende Fachkräfte im Unternehmen zu binden. Hier wird Mitarbeiterfürsorge noch groß geschrieben. Denn sind wir doch mal ehrlich: Es ist durchaus ein Zeichen von Wertschätzung, wenn der Arbeitgeber den Gesundheitszustand seiner Arbeitnehmer aktiv durch Zusatzleistungen wie etwa Vorsorgeuntersuchungen oder diverse Wahltarife von ambulant über stationär bis hin zu Zahntarifen unterstützt.
Zudem besteht in einigen Fällen die Chance, dass aufgrund der Zusatzleistungen eine Genesung schneller voranschreiten kann, sodass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit eher wieder aufnehmen können.
Ganz uneigennützig ist der Abschluss einer betriebliche Krankenversicherung also auch für den Unternehmer nicht. Eben eine Win-win-Situation.
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