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Forderungsmanagement: Ein Segen für Ihr Geschäft

3. August 2021

Stellen Sie sich einmal vor, Sie wären ein Handwerker. Ein Heizungsinstallateur zum Beispiel…


Sie sind selbstständig, haben drei Mitarbeiter und Ihr Auftragsbuch ist randvoll. Regelmäßig rufen Leute an: Wartungsaufträge, Gasthermen einrichten, Warmwasser über Solaranlage… Kurzum: Es ist immer was zu tun. Entsprechend viele Rechnungen schreiben Sie regelmäßig. Die meisten Kunden zahlen mehr oder weniger zeitnah – und das ist wichtig, denn ein kleiner Teil an Kunden lässt sich damit sehr viel Zeit. Sie aber sind ein Handwerker, der seine Buchhaltung und sein Mahnwesen im Griff hat; daher fällt Ihnen so etwas auch auf. Folglich mahnen Sie mit Frist, Sie mahnen erneut und vielleicht auch noch ein drittes oder gar viertes Mal. Vielleicht rufen Sie auch mal an. Und irgendwann starten Sie dann das Mahnverfahren – vermutlich übergeben Sie das einem Anwalt und hoffen, dass die Sache bald erledigt ist. Sie haben ja nicht nur Arbeitszeit geliefert, sondern sind für das nötige Material auch mit Ihrem Firmengeld in Vorauslage gegangen. Schon deshalb wäre eine zeitnahe Bezahlung nicht nur fair, sondern insbesondere auch nötig. Denn sobald die Anzahl der säumigen Zahler steigt, kann das im Extremfall zur Insolvenz einer eigentlich florierenden Firma führen. Und weil man aus der Region stammt und die Leute vielleicht sogar persönlich kennt, ist man vielleicht zu zögerlich, um konsequent zu handeln.

Doch ein Gewerberechtsschutz löst das Problem. Ein solcher dürfte inzwischen bei jedem Anbieter auch einen Inkassodienst beinhalten (beziehungsweise kann ein solcher eingeschlossen werden), der kostenfreie oder zumindest vergünstigte Inkassodienste bietet. An einen solchen übergibt man eine offene Forderung einfach – und schon läuft ein professionelles Inkasso an. Selbst müssen Sie als Handwerker gar nicht mehr mahnen; das macht alles der Dienstleister. Es wird also gemahnt, eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen oder – wenn es keine Lösung gibt – das gerichtliche Mahnverfahren eröffnet. Sie als Handwerker haben keine Arbeit mehr damit, kommen eventuell sogar schneller an Ihr Geld und erhalten mit dem Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel, mit dem Sie auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen können. Wie es beim betroffenen Kunden ausschaut, wissen Sie ja – Sie waren schließlich bei ihm zu Hause zwecks Erledigung Ihrer Arbeiten.

Das ist ein Service-Goodie, das Ihnen der Gewerberechtsschutz bietet und das mit dem Wort „Mehrwert“ schon nicht mehr ausreichend beschrieben wird.


Ach ja, ehe wir es vergessen: Auch einen Vertragsrechtsschutz können Viele wieder erhalten. Der würde zum Beispiel dann helfen, wenn ein Kunde Ihres Handwerkerkunden aufgrund eines Mangels nicht zahlen möchte und Ihr Kunde in der Folge eventuell mit dem Auftraggeber wegen des Mangels streiten muss – und zusätzlich mit dem Hersteller, weil dessen Ware, die er verbaut hat, den Mangel hervorgerufen hat. Kann auch interessant sein.

29. September 2021
Ärzten kann auch außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Haftpflichtproblem entstehen, wenn Sie helfen wollen… Wer Menschen behandelt, muss natürlich versichert sein. Wer als niedergelassener Arzt freiberuflich praktiziert, hat dafür seine Berufshaftpflicht. Wer als angestellter Arzt für einen niedergelassenen arbeitet, ist bei dienstlichen Schadenfällen über die Berufshaftpflicht des Arbeitgebers mit abgesichert. So weit, so gut. Das Restrisiko Nun ist ein Arzt ja aber nicht nur von 8 bis 17 Uhr Arzt. Der hippokratische Eid kennt keine Arbeitszeiten – und keine Ländergrenzen. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Ärzte trifft diese Pflicht natürlich noch viel stärker, da sie als Mediziner ein ganz anderes Wissen mitbringen. Aber auch hier kann es zu Fehlern kommen. Ein Fall aus der Praxis: Ein Gynäkologe beobachtete am Chiemsee den Badeunfall eines Kleinkindes. Seine Versuche, das Kind zu reanimieren, blieben erfolglos, sodass er das Kind letztlich für tot hielt. Diese Einschätzung stellte sich als falsch heraus, denn einem später dazugekommenen Notarzt gelang die Reanimation schließlich doch. Das Kind wurde in eine Klinik überführt und überlebte. Allerdings hatte der Sauerstoffmangel nach dem Unglück bereits zu einem Hirnschaden mit entsprechenden Folgen geführt. Die Eltern verklagten den Gynäkologen daher zu Schadenersatz. Warum deckt die Privathaftpflicht so einen Fall nicht, wie es bei anderen Kunden doch auch der Fall gewesen wäre? Weil in den PHV-Bedingungen sinngemäß dieses stehen wird: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs oder Berufs .“ Und da der Arzt nicht aufhören kann, Arzt zu sein… Ergänzung zur PHV ist nötig Das ärztliche Restrisiko deckt bei angestellten Ärzten und Ärzten im Ruhestand, die nicht mehr praktizieren, neben Erste-Hilfe-Leistungen auch Behandlungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis. Auch Studenten ab dem praktischen Jahr brauchen diese Deckung. Entsprechende „kleine Arzthaftpflichtversicherungen“ dürfte es bei jedem Versicherer geben, der die BHV für Mediziner anbietet. Sehr wenig Beitrag, mit dem enorme Probleme gelöst werden können. Nur der Vollständigkeit halber: Bei niedergelassenen Ärzten findet sich diese Deckung in der BHV. 
29. September 2021
Private Einkommensabsicherungen gibt es inzwischen viele. Doch wie sinnvoll ist eigentlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung? Erfahren Sie hier mehr BU; DU, Dread Disease oder doch EU? Einkommensabsicherungen gibt es inzwischen viele am Markt. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist insofern besonders, als dass sie stark an die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erinnert und somit eine solide Grundsicherung bietet. „Reha vor Rente“ Bevor in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, muss zunächst geprüft werden, ob sich die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation verbessern lässt, um den Arbeitsalltag wieder selbst bestreiten zu können. Zudem muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Auch müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sein, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung. Das ist aber oftmals vor allem bei Auszubildenden und Selbstständigen nicht der Fall. Kurzum: Die Leistungsfallprüfung verlangt Ihren Kunden viel Zeit und Nerven ab und das für eine Rente, die ca. 1/3 des letzten Bruttoeinkommens beträgt. Wer seinen Kunden Frust sparen möchte und eine höhere Rentenleistung bieten möchte, kann da auch auf die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung zurückgreifen. Die private Erwerbsunfähigkeitsrente Ebenso wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente leistet auch die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung, wenn Ihr Kunde (für voraussichtlich mehr als sechs Monate) nicht mehr im Stande ist, irgendeiner Tätigkeit für mehr als drei Stunden nachzugehen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Variante kann Ihr Kunde jedoch die Höhe der vereinbarten Rente frei wählen, womit sich die zu zahlenden Beiträge an der Rente orientieren und somit konstant und erschwinglich bleiben. Für jede Branche die passende Absicherung Einen besonderen Vorteil können Sie hier über die Versorgungswerke erzielen. Diese bieten spezielle Großkundenkonditionen und bündeln die Expertise mehrerer Versicherer. Ihre Kunden profitieren somit von einem auf die Branche angepassten Versicherungsschutz. Achten Sie im besten Fall auf eine BU-Umtauschoption. So haben Sie die Gelegenheit, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung innerhalb einer gewissen Frist in eine BU umzutauschen und das ohne erneute Gesundheitsprüfung. Diese Umtauschoption kann zu bestimmten Ereignissen, wie zum Beispiel dem Beginn einer Berufsausbildung, gezogen werden. Gerade für Schüler bietet sich hier eine interessante Absicherungsvariante. Für wen geeignet? Trotz allem stellt sich die Frage, welche Kunden sind hierfür geeignet? Man darf nicht verkennen, dass die Hürden, um die Leistung zu erhalten, auch bei der privaten Absicherung hoch gesteckt sind. Zwar läuft die Leistungsprüfung und -abwicklung deutlich unkomplizierter ab als bei der gesetzlichen. Bis Sie jedoch erwerbsunfähig werden, muss doch einiges geschehen. Insofern sollten Alternativen wie die BU-Absicherung, eine private Unfallversicherung oder auch eine Dread-Disease zuerst in Betracht gezogen werden. Fallen diese Optionen aufgrund von Ablehnungen oder zu hohen Risikoprämien weg, sichert die Erwerbsunfähigkeitsversicherung den schlimmsten aller Fälle ab und bildet ein finanzielles Schutzpolster, welches unter keinen Umständen fehlen sollte. 
20. September 2021
Subunternehmer für unternehmensfremde Leistungen?
8. September 2021
Lange herrschte Unklarheit: Gelten Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung nun als steuerfreier Sachbezug oder nicht? Wir klären auf! Um es kurz zu machen: Ja, seit dem 07.06.2018 gelten die Beiträge der betrieblichen Krankenversicherung als steuerbegünstigter Sachbezug! Zunächst war umstritten, ob Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn oder steuerfreier Sachlohn anzusehen sind. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs herrscht aber inzwischen Klarheit. Die Entscheidung wurde am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371 veröffentlicht. In einem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) heißt es zudem wörtlich: „Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a.: die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O.)…“ Bedeutet also konkret: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine betriebliche Krankenversicherung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren, solange die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt wird. Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Geldzuschuss mit der Bedingung aus, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, handelt es sich weiterhin um zu versteuernden Barlohn. Win-win-Situation Die Tatsache, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung nun wieder als steuerbegünstigter Sachbezug behandelt werden, ist positiv. Schließlich profitiert ein jeder davon. Geht es um die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften, haben vor allem diejenigen eine Chance, die ihren Mitarbeitern attraktive Konditionen bieten. Die betriebliche Krankenversicherung war dazu stets ein bewährtes Mittel, um sich von anderen Marktteilnehmern abzuheben. Und welches Unternehmen möchte hier nicht gerne die Nase vorn haben? Sie eignet sich jedoch auch, um bestehende Fachkräfte im Unternehmen zu binden. Hier wird Mitarbeiterfürsorge noch groß geschrieben. Denn sind wir doch mal ehrlich: Es ist durchaus ein Zeichen von Wertschätzung, wenn der Arbeitgeber den Gesundheitszustand seiner Arbeitnehmer aktiv durch Zusatzleistungen wie etwa Vorsorgeuntersuchungen oder diverse Wahltarife von ambulant über stationär bis hin zu Zahntarifen unterstützt. Zudem besteht in einigen Fällen die Chance, dass aufgrund der Zusatzleistungen eine Genesung schneller voranschreiten kann, sodass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit eher wieder aufnehmen können. Ganz uneigennützig ist der Abschluss einer betriebliche Krankenversicherung also auch für den Unternehmer nicht. Eben eine Win-win-Situation.
31. August 2021
Die Berufsunfähigkeitsversicherung darf zweifellos als eine der wichtigsten Versicherungen gelten, die ein Kunde abschließen kann. Bei der Beratung und dem Finden eines geeigneten Versicherers können Versicherungsmakler aus den Vollen der Vorzüge ihrer Unabhängigkeit schöpfen und eindrucksvoll aufzeigen, welchen Mehrwert ihre Dienste für einen Kunden darstellen. Das BU-Geschäft ist ein Geschäft mit Vorerkrankungen, wie eine von der VEMA durchgeführte Umfrage bestätigt hat. Lediglich 17 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass es bei maximal 25 Prozent ihrer BU-Kunden angabepflichtige Vorerkrankungen gegeben habe. Hingegen gaben 25 Prozent an, dass dies bei mehr als 75 Prozent der Kunden der Fall gewesen sei. Dass der BU-Kunde in aller Regel eine gesundheitliche Vorgeschichte hat, zeigt auch der immens hohe Anteil der Maklerkollegen, die mit Voranfragen arbeiten. Ganze 88 Prozent der Umfrageteilnehmer arbeiten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Voranfragen. Bei den anzugebenden Erkrankungen dominieren die des Rückens/Skeletts/Bewegungsapparats. 50 Prozent der Maklerkunden waren hiervon betroffen. Psychische Erkrankungen folgen mit 31 Prozent auf dem zweiten Platz. Dagegen spielen chronische Erkrankungen (16 Prozent) oder ein zu hoher oder zu niedriger Body-Mass-Index (BMI) mit drei Prozent eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Der hohe Anteil an Ablehnungen wegen Erkrankungen des Rückens/Skeletts/Bewegungsapparats ist für uns an dieser Stelle keine große Überraschung. Während hier viele womöglich an typische Rückenerkrankungen wie z. B. Bandscheibenvorfälle denken, stellen wir vermehrt fest, dass bereits Fußfehlstellungen oder Sportverletzungen, wie etwa Bänderrisse und Knorpelschäden, zu Ablehnungen bei den Versicherern führen. Diese sind oben genanntem Sektor zuzuordnen. Zu ihren Erfahrungen mit Versicherern und Kundenfällen mit Vorerkrankungen in den vier genannten Gesundheitskategorien sammelten die Makler in den Fällen von chronischen Erkrankungen und bei BMI-Fällen (42 Prozent) in den seltensten Fällen positive Erfahrungen hinsichtlich der Annahmebereitschaft. 44 beziehungsweise 42 Prozent der Teilnehmer sahen keinen einzigen BU-Versicherer am Markt als besonders zugänglich oder verhandlungsbereit, wenn Kunden eine entsprechende Angabe im Antrag machen mussten. Offener und im Einzelfall genauer prüfend zeigten sich die Versicherer aus Sicht der VEMA-Makler in den Bereichen Psyche sowie Rücken/Skelett/Bewegungsapparat. Bei psychischen Problemen sahen nur 38 Prozent keinen Lichtblick bei den Annahmeentscheidungen. Bei Rücken und Co. waren es lediglich 28 Prozent. Die Versicherer scheinen hier am zugänglichsten zu sein und Einzelfälle hinsichtlich der Möglichkeit von Risikozuschlägen und fairen Ausschlüssen am bereitwilligsten zu prüfen. In nahezu allen Bereichen sah man die Alte Leipziger mit 11 Prozent der Nennungen am derzeit zugänglichsten. Im Bereich Rücken und Co. waren es sogar 16 Prozent. Auf Platz zwei dahinter folgte – immer mit mehr oder weniger großem Abstand – die Allianz. Lediglich im Bereich der psychischen Erkrankungen waren die Erfahrungen der VEMA-Makler mit dem Volkswohl Bund besser. Dieser schob sich in dieser Kategorie vor die Alte Leipziger auf Platz eins. Beide trennte jedoch lediglich ein Prozentpunkt voneinander. Nun stellt sich die Frage, wie die Ergebnisse dieser VEMA-Umfrage mit den Veröffentlichungen des GDV in Einklang zu bringen sind, nach denen 75 Prozent aller BU-Anträge ohne Zuschlag und Ausschlüsse angenommen werden können (siehe https://www.gdv.de/de/themen/news/75-prozent-aller-kunden-ohne-wenn-und-aber-aufgenommen-31438 ). Nun, wenn 88 Prozent der Makler mit Voranfragen arbeiten, werden natürlich fast nur noch dort Anträge gestellt, wo eine Annahme wahrscheinlich ist. Wo bei der Voranfrage abgelehnt wurde, wird kein Antrag gestellt. Wo Zuschlag oder Ausschluss inakzeptabel scheinen, wird ebenfalls kein Antrag gestellt. Daher ist die Aussage des GDV zwar wahr – aber sie erzählt sicherlich nicht die ganze Geschichte. Da sich keinerlei Trend abzeichnet, dass sich die Versicherer außerhalb von Kollektivverträgen auf vereinfachte Gesundheitsprüfungsmöglichkeiten einlassen, wird wohl auf Dauer nur die Voranfrage bleiben, um Lösungen zu finden. 
31. August 2021
Endlich eine SOLO-Elementarschadendeckung!
31. August 2021
Die Elementarschadendeckung springt im Falle von Überschwemmungen ein. Ursachen dafür können sein: Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern Witterungsniederschläge Austritt von Grundwasser an der Erdoberfläche infolge der beiden vorgenannten Punkte Die Deckung ist also klar auf Oberflächenwasser hin ausgelegt. Nun kann Grundwasser aber auch Schäden verursachen, ohne dass es die Erde verlässt – der Pegel muss nur stark genug ansteigen. Ein so starker Grundwasseranstieg ist insbesondere bei langanhaltenden, starken Regenfällen möglich. Also etwas, das inzwischen fast jedes Jahr irgendwo in Deutschland beobachtet werden kann. Hierdurch erhöht sich dann der Grundwasserspiegel generell, ohne dass ein Austritt an die Oberfläche erfolgt. Die Kellerwände sind gegen dieses dann „drückende“ Wasser baulich in aller Regel nicht durch eine sogenannte „ weiße Wanne “ geschützt und das Wasser drückt dann durch die Bodenplatte oder die Kellerwände ins Haus. Die Folge ist dann zumindest Nässe – das kann zu Schimmel und Salpeterablagerungen führen und im Extrem kann sogar das Fundament ins Schwimmen geraten und brechen (stellen Sie sich das wie einen Korken auf dem Grundwasser vor). Solche Grundwasserschäden sind vor allem bei Häusern in Hanglage nicht selten. Ohne eingangs erwähnten Oberflächenaustritt (der zudem noch erhebliche Flächen des Grundstücks betreffen muss) gibt es in aller Regel keine Deckung. Uns bekannte Ausnahmen gibt es lediglich bei ausgewählten Wohngebäude-Deckungskonzept. Sie haben weitere Fragen? Wir sind sehr gerne für Sie da!
von Tarek Abdel-Waness 27. August 2021
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24. August 2021
Ein möglicher Leitfaden
24. August 2021
Kaum eine Frage wird uns in dieser Sparte häufiger gestellt… Im Bereich der Cyber-Versicherung hat man es mit einer Erstrisikoversicherung zu tun. Gut daran: Ungeachtet vom tatsächlichen Schaden wird bis zur vereinbarten Versicherungssumme geleistet. Weniger gut: Es geht alles Anfallende von dieser Summe ab und wenn sie aufgebraucht ist, wars das. Dass man an einer ausreichend hohen Versicherungssumme interessiert ist, verstehen wir daher gut. Es gibt keine einheitliche Formel Leider müssen wir Ihnen gleich sagen, dass es nicht die eine einheitliche Formel gibt, nach der man vorgehen kann. Es kommt immer auf die individuellen Gegebenheiten beim Kunden an. Worin besteht die Tätigkeit? Wie hoch fällt der Jahresumsatz aus? Welche Kundendaten werden in welcher Menge gespeichert? Welche IT-Anlagen sind vorhanden? Orientierungswerte statt Ratesummen Zusätzlich wird die Festlegung einer benötigten Versicherungssumme dadurch erschwert, dass vielen Maklerkollegen noch die Vielzahl an Schäden fehlt, mit denen in anderen Bereichen Erfahrungen gesammelt werden konnten. Mit ausreichender Erfahrung wird man mit seinem Bauchgefühl zumindest nie ganz daneben liegen. Bei Cyber ist dies für die meisten einfach noch nicht möglich. Bis sich daran etwas ändert, wird man sich mit Orientierungswerten behelfen müssen. Diese werden besser und passender sein als eine aus dem Dunkeln gefischte Summe, bei der man einfach hofft, dass sie ausreicht. Ein Summenermittlungsbogen kann hier helfen. Diesen erhalten Sie selbstverständlich bei uns. Sie möchten einem potenziellen Kunden die Möglichkeit geben, die Sicherheit im eigenen Betrieb zu testen, ohne dass es zu üblen Konsequenzen kommt? Technik? Mitarbeiterverhalten? Live-Hacking? Dienstleistungen dieser Art bieten Ihnen Partner It- Unternehmen von uns. Sprechen Sie uns gerne an.
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